Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von MGW bei Entwicklungsaufträgen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Abweichende und zusätzliche Bedingungen des Kunden, insbesondere in seiner Bestellung, sind für MGW unverbindlich, auch wenn MGW diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen beginnt. Abweichende und zusätzliche Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MGW; sie sind nur bindend für den jeweiligen Einzelvertrag.

§ 2 Vertragsabschluss

MGW hält sich an sein Angebot für vier Wochen ab Datum des Angebots gebunden.
Ergänzungen und Änderungen des Angebots von MGW sind nur angenommen, wenn MGW diese schriftlich bestätigt, auch wenn von MGW die Lieferung und Leistungen entsprechend dem Angebot erbracht werden.
Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von MGW.

§ 3 Leistungsumfang, Leistungszeit

MGW erstellt Software aufgrund der im Angebot, insbesondere in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Angaben. Diese beschreiben auch das angestrebte Entwicklungsziel.
Zusätzliche Arbeiten (z.B. Erstellung der Aufgabenbeschreibung, der
Verfahrensbeschreibung, eines Pflichtenheftes, einer Feinspezifikation) gehören nur bei ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung zum Leistungsumfang von MGW.
Eine vom Kunden erstellte Aufgabenbeschreibung, Verfahrensbeschreibung, Pflichtenheft oder Feinspezifikation wird von MGW nicht auf technische Machbarkeit und insbesondere nicht auf ihren wirtschaftlichen Erfolg geprüft.
Fristen und Termine werden von den Vertragspartnern in einem Projektplan einvernehmlich festgelegt; es handelt sich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, um unverbindliche Plantermine. Ist die Lieferzeit unverbindlich, ist der Kunde berechtigt, MGW zwei Wochen nach Ablauf aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. In Verzug kommt MGW erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit.
MGW ist zu Teillieferungen ebenso berechtigt wie zur Lieferung vor Ablauf einer Lieferfrist.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations- und Lieferstörungen sowie Streik, Aussperrung, bei MGW oder ihren Zulieferern, befreien MGW für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzuges – von ihren Vertragsverpflichtungen, soweit die Störung nicht von MGW, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird MGW von ihren Vertragspflichten frei. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Die Liefer- und Leistungsverpflichtung von MGW ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist.
Erkennt MGW, dass der vorgesehene Lieferzeitraum nicht ausreicht, wird MGW dem Kunden – unter Angabe der Gründe – schriftlich Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Leistungszeitraumes unterbreiten.
MGW ist berechtigt, Subunternehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen einzusetzen.

§ 4 Änderung der Leistung

Während der Laufzeit des Vertrages können beide Vertragspartner schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsvorschlages des Kunden wird MGW unverzüglich, spätestens jedoch nach 4 Wochen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die vereinbarten Leistungen, Kosten und Termine hat. Falls die Prüfung des Änderungsvorschlags Auswirkungen auf Termine und Fristen haben kann, wird MGW den Kunden informieren; die Termine und Fristen verschieben sich entsprechend. Im Fall eines Änderungsvorschlages von MGW hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch nach 4 Wochen, mitzuteilen, ob er der Änderung zustimmt. Solange die Zustimmung des Kunden nicht vorliegt, setzt MGW nach dem bestehenden Vertrag die Arbeit fort.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird MGW die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten sowie eventuell erforderliche Pläne, Räume, Personal und Geräte rechtzeitig zur Verfügung stellen. Hierzu gehören eine vollständige Aufgabenbeschreibung und Verfahrensbeschreibung, Testdaten, Testprogramme, Testverfahren, insbesondere für den Funktionstest, in maschinenlesbarer Form. MGW ist nicht verpflichtet, die MGW übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten auf Mängelfreiheit zu prüfen.
Sind Meilensteine oder vergleichbare Projektabschnitte vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, das Ergebnis solcher Abschnitte im vereinbarten Zeitrahmen zu prüfen und für die weitere Arbeit von MGW freizugeben.
Die Mitwirkungspflichten vorstehender Absätze sind Hauptpflichten des Kunden.
Der Kunde hat die an MGW übergebenen Daten bei sich zusätzlich so zu verwahren, dass sie bei Beschädigung oder Verlust rekonstruiert werden können.

§ 6 Betriebsbereitschaft, Abnahme

MGW informiert den Kunden, wenn die erstellten Programme getestet werden können. Der Kunde wird die Tests auf seiner Anlage durchführen lassen und stellt diese rechtzeitig zur Verfügung.
MGW wird nach erfolgreichem Test dem Kunden die Betriebsbereitschaft mitteilen.
Nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft wird der Kunde unverzüglich die Abnahmeprüfung vornehmen. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen von MGW die vereinbarten Anforderungen nur unwesentlich nicht erfüllen. Diese unwesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Fehler festgehalten.
Erklärt der Kunde trotz erfolgreicher Abnahmeprüfung nicht fristgerecht die Abnahme, kann ihm MGW eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich die mehr als nur unwesentlichen Abweichungen MGW mitteilt.
Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung länger als 6 Wochen in Gebrauch genommen hat, ohne mehr als nur unwesentliche Abweichungen schriftlich mitzuteilen.
Sofern nicht bereits Teilabnahmen vereinbart sind, kann MGW Teilabnahmen verlangen, wenn selbständig nutzbare Teilleistungen erbracht wurden.

§ 7 Vergütung

Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültigen Umsatzsteuer.
Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, wird bis zur Höhe der vereinbarten Kostenobergrenze nach Aufwand abgerechnet. MGW wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass das angestrebte Ergebnis nicht bis zur vereinbarten Kostenobergrenze erzielt werden kann und Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten. Die Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Leistungsnachweises Einwände geltend macht.
Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer frei auf das Konto von MGW zu leisten.
Der Kunde kann nur mit rechtskräftigen, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

§ 8 Gewährleistung

MGW gewährleistet, dass ihre Leistungen die zugesicherten Eigenschaften haben und dass sie nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.
Für nicht von MGW geänderte Software entfällt die Gewährleistung, es sei denn, Fehler sind erkennbar nicht auf die Änderungen zurückzuführen oder die Änderung durch Dritte wurde wegen des Verzugs von MGW vorgenommen.
Der Kunde wird Mängel, die nicht bereits in der schriftlichen Abnahmeerklärung enthalten sind, unverzüglich nach Entdeckung mit einer möglichst konkreten Mangelbeschreibung melden und MGW auf Anforderung soweit möglich und zumutbar Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die MGW zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt.
MGW wird Mängel – wenn es keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert – beseitigen oder Ersatz liefern; erst bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

§ 9 Haftung bei Schutzrechtsverletzung

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte) durch die Nutzung der übergebenen Leistungen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet MGW wie folgt: MGW wird nach ihrer Wahl und auf seine Kosten entweder die vereinbarten Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzvergütungen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies MGW zu angemessenen Bedingungen nicht, wird MGW die Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurücknehmen; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Leistungen zurückzugeben.
Voraussetzungen für die Haftung von MGW nach vorstehender Ziffer sind, dass der Kunde MGW von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt.
Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen MGW ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei MGW vor.

§ 10 Sonstige Haftung

MGW haftet bis 5 Millionen bei Personenschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine wesentliche Pflicht verletzt, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. In diesem Fall ist die Haftung von MGW auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt MGW bei Vertragsabschluss aufgrund der MGW bekannten Umstände rechnen musste. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit.
Als voraussehbarer Schaden im Sinne vorstehender Klausel gilt ein Schaden von bis zu 15.000,00 Euro.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MGW vor.

§ 11 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich nicht begrenztes, unwiderrufliches und übertragbares Recht, die vertragsgemäß erbrachte und verkörperte Software vertragsgemäß zu nutzen.
Die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist gegen gesonderte Vergütung gesondert zu vereinbaren. In diesem Fall überträgt der Kunde MGW ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, übertragbares, zeitlich und räumlich nicht beschränktes Nutzungsrecht an der Software.
MGW kann über alle Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die im Rahmen des Vertrages entstanden sind, entwickelt oder erweitert wurden, frei verfügen.
MGW ist berechtigt den Kundennamen und das Kundenlogo in seiner Referenzliste zu nutzen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der Vergütung das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen.
Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde das vereinbarte Nutzungsrecht an der Software.

§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz

Die Parteien stellen sicher, dass die am Vertrag beteiligten Personen die Bestimmungen über den Datenschutz kennen und beachten.
Der Kunde wird solche Unterlagen, die MGW wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit in stärkerem als dem üblichen Maße sichern soll, vor Übergabe an MGW entsprechend kennzeichnen.
Soweit der Kunde MGW Geschäftsgeheimnisse anvertrauen will, wird der Kunde solche Informationen vor Übergabe ausdrücklich schriftlich als „geheim“ oder „vertraulich“ kennzeichnen. MGW wird solche Informationen vertraulich behandeln.

§ 14 Sonstiges

Die Änderung, Erweiterung oder Beendigung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedarf der Schriftform, dies gilt auch für diese Schriftformklausel entsprechend.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen so durch wirksame zu ersetzen, dass der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Dies gilt entsprechend im Falle einer von den Parteien nicht gewollten Regelungslücke oder im Falle von undurchführbaren Bestimmungen.
Im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Ulm ist als Gerichtsstand vereinbart; MGW  kann aber auch am Sitz des Kunden klagen. Änderungen am Gerichtstand können nur in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Die Änderung des Gerichtsstands ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung möglich. Einseitige Änderungen werden in keinem Fall anerkannt.

Kontakt

MGW GmbH
Gässle 7
89143 Blaubeuren
Germany

Telefon: +49 7344 1778258
Mobil: +49 177 8500695
E-Mail
: info@mgw-personalpartner.de